Am Nydamer Weg 27 wurden Bäume gefällt

Am Nydamer Weg 27 wurden Bäume gefällt

Drs. 22-3167
Kleine Anfrage vom 18.02.2026

Sachverhalt:
Wenn auf einem öffentlichen oder privaten Grundstück ein geschützter Baum gefällt, stark zurückgeschnitten oder Eingriffe in das Wurzelwerk (Abgrabungen, Aufschüttungen,
Wurzeltrennungen) vorgenommen werden sollen, benötigt man eine Genehmigung. Diese Genehmigung muss vorab bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Ob bestimmte Bäume unter Umständen von der Genehmigungspflicht freigestellt sind, prüft und entscheidet die bezirkliche Naturschutzbehörde.
Es muss ein besonderer Grund für das Fällen des Baumes vorliegen:
der Baum ist stark geschädigt, absterbend oder tot, droht umzustürzen oder zu brechen
der Baum behindert ein zulässiges Bauvorhaben
der Baum beeinträchtigt in unzumutbarer Weise die Wohnnutzung
Es liegt ein besonderer Grund für das Entfernen oder Kürzen von Ästen und Zweigen vor:
sie sind bruchgefährdet,
sie schlagen direkt auf ein Dach oder eine Hauswand an
sie behindern das Betreten oder Befahren eines Grundstückes wesentlich
sie wachsen in den vorgeschriebenen Freiraum der Straße
sie verschatten oder verdecken Straßenbeleuchtungen oder Ampeln
es handelt sich um einen baumerhaltenden Pflegeschnitt
Bei Bauvorhaben: Gehölzbestandsplan (Aus den Unterlagen, die auch als Anlage zum Bescheid dienen, muss hinreichend genau ersichtlich sein, an welchen Gehölzen welche Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Bei allen sonstigen Anträgen reichen Unterlagen aus, die die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit erfüllen.)
Die Genehmigung wird in der Regel mit Auflagen (zum Beispiel Ersatzpflanzungen oder Zahlung einer Ausgleichsabgabe) erteilt.

Geschützt sind
Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm oder mehr,
Baumgruppen oder -reihen von mindestens 3 Bäumen, wobei einer der Bäume einen Stammumfang
von mindestens 50 cm aufweist
mehrstämmige Bäume, von denen wenigstens ein Stamm 50 cm Stammumfang hat
Hecken mit einer Mindesthöhe von 80 cm
Die Stammumfänge sind jeweils in 130 cm Höhe zu messen.
In ausgewiesenen Landschafts- und Naturschutzgebieten sind in der Regel alle Gehölze geschützt.
Eine Fällung bedarf immer einer Genehmigung.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt: 25.02.2026

1. Wann wurde der Antrag zur Genehmigung der Fällung der Bäume auf dem Grundstück Nydamer Weg 27 (Flurstück 1738) gestellt und wann wurde die Genehmigung zur Fällung
der Bäume erteilt?

Bezirksamt Wandsbek:
Der Antrag sowie die Genehmigung zur Fällung wurden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gestellt und erteilt, siehe auch Antworten zu den Fragen 6 und 7.

2. Welcher besondere Grund für das Fällen der einzelnen Bäume lag vor?

Bezirksamt Wandsbek:
Das Bauvorhaben lag der Fällung zugrunde.

3. Befindet sich der Nydamer Weg 27 in einem ausgewiesenen Landschafts- und Naturschutzgebiet, wo in der Regel alle Gehölze geschützt sind und wo eine Fällung immer einer
Genehmigung bedarf?

Bezirksamt Wandsbek:
Nein.

4. Wurden auch Bäume zur Fällung auf dem Grundstück Nydamer Weg 27 (Flurstück 1738) beantragt, die geschützt sind?
a. Wenn ja, welche?
b. Wenn nein, welche Bäume wurden zur Fällung genehmigt?

Bezirksamt Wandsbek:
Ja, insgesamt wurden 21 Bäume gefällt: 9 Rotfichten, 2 Eiben, 2 Stieleichen, 1 Scheinzypresse, 2 Douglasien und mehrere Serbische Fichten.

5. Wurde zum Antrag zur Genehmigung der Fällung der Bäume auf dem Grundstück Nydamer Weg 27 (Flurstück 1738) ein Gehölzbestandsplan (aus den Unterlagen, die auch als
Anlage zum Bescheid dienen, muss hinreichend genau ersichtlich sein, an welchen Gehölzen welche Maßnahmen umgesetzt werden sollen) eingereicht?
a. Wenn ja, in welcher Form?
b. Wenn nein, warum nicht und wurde trotzdem eine Genehmigung erteilt?

Bezirksamt Wandsbek:
Es wurden Lagepläne zum Baumschutz und zu Fällmaßnahmen, ein Baumgutachten sowie eine Ausgleichswertermittlung für die zur Fällung vorgesehenen Bäume eingereicht.

Hier finden Sie die gesamte Anfrage.