Rechtliche Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Auszubildendenwohnen im Bebauungsplanverfahren Marienthal 36

Rechtliche Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Auszubildendenwohnen im Bebauungsplanverfahren Marienthal 36

Drs. 22-3205
Kleine Anfrage vom 25.02.2026

Sachverhalt:
Im Rahmen der Beratungen der Bezirksversammlung wurde seitens der Ampelkoalition die Auffassung vertreten, dass eine Berücksichtigung von Auszubildendenwohnen im Bebauungsplanverfahren Marienthal 36 nicht mehr möglich sei, da sich das Verfahren bereits in einem zu weit fortgeschrittenen Stadium befinde.
Beim Bebauungsplan Marienthal 36 an der Hammer Straße handelt es sich jedoch um einen sogenannten Angebotsplan und die Flächen sind im städtischen Eigentum (LIG). Damit bestehen grundsätzlich erweiterte Steuerungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand im Vergleich zu privaten Flächen.

Der Bebauungsplan Marienthal 36 befindet sich weiterhin im Aufstellungsverfahren; eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs hat bislang noch nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund erscheint klärungsbedürftig, ob und in welchem Umfang Nutzungsarten innerhalb der vorgesehenen Wohnnutzung – beispielsweise Auszubildendenwohnen – planerisch noch berücksichtigt werden können.
Zudem haben die Referentenvorträge im Planungsausschuss am 24. Februar 2026 zum Thema Studierenden- und Auszubildendenwohnen im Bezirk Wandsbek, gehalten durch Vertreter des Studierendenwerks Hamburg sowie der Stiftung Azubiwerk, deutlich gemacht, dass ein erheblicher zusätzlicher Bedarf an entsprechenden Wohnangeboten besteht. Beide Referenten(gruppen) äußerten ausdrücklich den Wunsch nach weiteren geeigneten Grundstücken auch im Bezirk Wandsbek.

Gleichzeitig wurde deutlich, dass im Vergleich zu anderen Hamburger Bezirken bislang nur ein begrenztes Angebot an günstigem Studierenden- und insbesondere Auszubildendenwohnen im Bezirk Wandsbek vorhanden ist.
Vor diesem Hintergrund besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer fachlich-rechtlichen Einordnung, ob die Berücksichtigung spezifischer Wohnformen innerhalb der vorgesehenen Wohnnutzung im weiteren Verfahren noch möglich ist oder ob tatsächlich rechtliche Hindernisse bestehen. Dabei wird um eine ausdrückliche Darstellung gebeten, ob die behauptete fehlende Änderungsmöglichkeit aus zwingenden planungsrechtlichen Vorgaben resultiert oder lediglich eine politische beziehungsweise planerische Einschätzung darstellt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt: 05.03.2026

1. In welchem konkreten Verfahrensstand befindet sich das Bebauungsplanverfahren Marienthal 36 derzeit (insbesondere hinsichtlich Entwurfsstand, Behördenabstimmung und öffentlicher Auslegung)?

Bezirksamt Wandsbek:
Der Bebauungsentwurf Marienthal 36 – Hammer Straße befindet nach abgeschlossener Entwurfsphase und Behördenbeteiligung vor der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch (Auslegung). Der Planungsausschuss soll im Frühjahr 2026 mit der Zustimmung zur Veröffentlichung befasst werden.

2. Gibt es für das Plangebiet Marienthal 36 bereits Gespräche, Interessenbekundungen oder Festlegungen hinsichtlich eines Investors, Projektentwicklers oder Vorhabenträgers? Falls
ja, seit wann bestehen diese Kontakte, in welchem Verfahrensstadium befinden sich diese und in welcher Form sind Bezirksgremien hierüber bislang informiert worden?

Bezirksamt Wandsbek:
Ja. Die Verwaltung wirkt in Ausführung des zum Bebauungsplanverfahren gefassten Beschlusses Drucksache 21-4775 seither darauf hin, einen städtischen Bauherren zu gewinnen.
Entsprechende Gespräche laufen und sollen möglichst zeitnah abgeschlossen werden.
Die Beschlusslage zu Drucksache 21-4775 ist dem zuständigen Gremium des Bezirksamtes bekannt. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 1..

3. Ist es rechtlich grundsätzlich möglich, innerhalb eines laufenden Bebauungsplanverfahrens Nutzungsformen wie Studierenden- oder Auszubildendenwohnen noch ausdrücklich
zu berücksichtigen oder planerisch zu konkretisieren, sofern die öffentliche Auslegung noch nicht erfolgt ist?

Bezirksamt Wandsbek:
Entfällt. Die für das Wohnen geeigneten festsetzungsfähigen Baugebiete der Baunutzungsverordnung beschränken die Wohnnutzung nicht auf bestimmte Zielgruppen.
Jedoch ist es der Freien und Hansestadt Hamburg grundsätzlich möglich, bei der Grundstücksvergabe entsprechende Maßgaben zu treffen.

4. Stellt die Ausweisung bzw. Berücksichtigung von Auszubildendenwohnen innerhalb einer bereits vorgesehenen Wohnnutzung aus planungsrechtlicher Sicht eine wesentliche Änderung des Bebauungsplans dar?
a) Falls ja: Welche verfahrensrechtlichen Schritte wären hierfür erforderlich (z. B. Anpassung des Entwurfs, erneute Beteiligung)?
b) Falls nein: Welche planerischen Instrumente bestehen, um Auszubildendenwohnen innerhalb der bestehenden Festsetzungen zu ermöglichen oder zu fördern?

Bezirksamt Wandsbek:
Zu 4., 4. a), 4. b): Entfällt, siehe Antwort zu Frage 3.

5. Trifft die Aussage zu, dass das Verfahren Marienthal 36 bereits zu weit fortgeschritten sei, um entsprechende Anpassungen, z.B. für Azubiwohnen, noch vorzunehmen? Wenn ja,
auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage basiert diese Einschätzung?

Bezirksamt Wandsbek:
Das Bebauungsplanverfahren Marienthal 36 ist weit fortgeschritten und steht vor der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB. Grundsätzliche Änderungen des Planinhaltes
würden zu deutlichen Verzögerungen im Verfahren führen. Im Übrigen siehe Antworten zu den Fragen 1 bis 3.

Hier finden Sie die Anfrage.