Denkmalschutz der Hamburg Bau ’78

Auskunftsersuchen vom 25.10.2022

Drs. 21-6009.1
Sachverhalt:
Mit einem Schreiben Mitte September wurden die Anwohner der „Hamburg Bau ´78“ darüber
informiert, dass ihre Gebäude ab sofort unter Denkmalschutz gestellt seien.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
Die Behörde für Kultur und Medien (BKM) antwortet wie folgt: 02.11.2022
1.) Wann wurde mit der Prüfung bezüglich des möglichen Denkmalschutzes der Hamburg
Bau `78 begonnen?
2.) Wurden die betroffenen Anwohner über diesen Prüfprozess informiert? Wenn Ja, wann
und auf welchem Wege ist dies geschehen? Wenn Nein, warum nicht?
Zu 1. und 2.:
2021 hat das Denkmalschutzamt mit der Erfassung und Erforschung des Ensembles Hamburg
Bau ´78 begonnen. In dieser Phase, in der ergebnisoffen gearbeitet wurde, erschien es nicht
zielführend, mindestens 221 Hauseigentümerinnen und -eigentümer in die Untersuchungen
einzubeziehen.
3.) Auf welche Bereiche der Bebauung beizieht sich der Denkmalschutz? Nur auf die äußere
Gestaltung der Gebäude, oder auch auf die Innenaufteilung?
4.) Sind auch die Außenanlagen der Gebäude wie z.B. Carports, Garagen, Gartenhäuseroder
Schuppen, Swimming-Pools und Gartenteiche von dem Denkmalschutz umfasst?

5.) Sind energetische Maßnahmen wie Fassadendämmung, oder die Fenstergestaltung, die
Wahl der Dacheindeckung sowie der Anbau von Wintergärten künftig im denkmalschutzrechtlichen
Sinne genehmigungsbedürftig?
6.) Ist der Bau von Solarthermie- oder Photovoltaikanlagen auf bzw. an den Gebäuden
denkmalschutzrechtlich genehmigungsbedürftig?
Zu 3. bis 6.:
Der Denkmalschutz erstreckt sich, wie bei allen anderen Kulturdenkmalen auch, auf alle Gebäude,
sowohl innen als auch außen. So sind z.B. energetische Maßnahmen zur Fassadendämmung,
die Fenstergestaltung, die Dacheindeckung oder der Anbau von Wintergärten künftig
im denkmalschutzrechtlichen Sinne genehmigungsbedürftig. Auch der Bau von Solarthermie-
oder Photovoltaikanlagen auf bzw. an den Gebäuden ist genehmigungsbedürftig. Andere
Gebäude sind, sofern es sich nicht um bauzeitliche Garagen bzw. Zubehör handelt, nicht umfasst.
7.) Genießen die in der Zeit seit der Bebauung und heute getätigten Um- und Anbauten Bestandsschutz,
auch wenn sie den Zielen des Denkmalschutzes widersprechen?
Ja, das ist geltendes Recht.
8.) Kann die Kubatur eines betroffenen Gebäudes künftig geändert werden?
9.) Ist eine Veränderung der Außenanlagen eines Gebäudes denkmalschutzrechtlich genehmigungsbedürftig?
Zu 8. und 9.:
Da es sich bei der Hamburg Bau um ein Ensemble handelt, wären Veränderungen der Außenanlagen
insoweit denkmalschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. So kann z.B. die Kubatur
eines betroffenen Gebäudes in der Regel nicht geändert werden. Beratung bietet dazu das
Denkmalschutzamt an, Kontakt: Dr. Astrid Hansen, Telefon 428.24.253.
10.) Sind bereits von betroffenen Anwohnern rechtliche Schritte gegen
Unterschutzstellung eingeleitet worden?
Nein.

Hier finden Sie das Auskunftsersuchen.